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Zulassung und Versicherung von Pferdeanhängern

Auch der leidenschaftlichste Reiter muss manchmal den Sattel verlassen und sein Pferd motorisiert von einem Ort zum anderen transportieren. Das geschieht natürlich mit Hilfe eines Pferdeanhängers, und wer häufig mit seinem Pferd unterwegs ist, wird sicherlich eine Anschaffung in Erwägung ziehen. Bei Zulassung und Betrieb eines Pferdeanhängers sind aber wichtige Punkte zu beachten.

Die Zulassung eines Pferdeanhängers


Nach der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, kurz: Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), sind „Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke“ von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, allerdings nur – und diese Einschränkung ist sehr wichtig –, wenn ein Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet wird (FZV, § 3 Abs. 2, Pkt. 2, e). Die Zulassungsbefreiung hat zur Folge, dass der Anhänger keiner Versicherungspflicht und auch keiner Steuerpflicht unterliegt. Es lässt sich also Geld sparen, allerdings sind damit auch Tücken verbunden, auf die unten noch eingegangen wird.

Verwirrung durch die Fahrzeugzulassungsverordnung


Eine Zulassungsbefreiung bedeutet allerdings nicht, dass man einen beliebigen Anhänger kaufen, anhängen und einfach losfahren darf. Auch ein Anhänger benötigt ein Nummernschild. Dieses erhält man von der örtlichen Zulassungsstelle. Dazu muss man eine EU-Typprüfung oder eine Einzelbetriebserlaubnis vorlegen. Mitbringen muss man auch den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II), den Personalausweis, bei Vereinen den Auszug aus dem Vereinsregister und bei Firmen die Gewerbeanmeldung oder den Auszug aus dem Handelsregister. Bei gebrauchten Pferdeanhängern ist noch der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) vorzulegen. Hat man den Anhänger im Ausland gekauft, kommen noch hinzu: die COC-Papiere (Certificate of Conformity), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes, eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung bei einem Kauf außerhalb der EU, eine Einfuhrumsatzsteuererklärung beim Kauf innerhalb der EU, die ausländischen Fahrzeugpapiere, den Kaufvertrag bzw. die Importbescheinigung sowie das Vollgutachten einer technischen Prüfstelle mit technischem Datenblatt. Auch ein Pferdeanhänger muss einer Hauptuntersuchung (TÜV) unterzogen werden. Für den zulassungsbefreiten Pferdeanhänger teilt die Zulassungsstelle dann ein grünes Kennzeichen zu.
 

Entscheidung zum Versicherungsumfang der Pferdeanhängerversicherung

Trotz der finanziellen Vorteile, die das grüne Kennzeichen mit sich bringt, muss man auch die damit verbundenen möglichen Risiken abwägen. Zunächst die Pferdeanhängerversicherung. Hängt der Anhänger an einem Auto, ist er durch dessen Kfzhaftpflichtversicherung geschützt. Ist der Anhänger jedoch abgestellt und verursacht einen Schaden, springt die Kfzhaftpflicht der Zugmaschine jedoch nicht ein und der Halter haftet mit seinem eigenen Vermögen oder muss seine Privathaftpflicht in Anspruch nehmen. Viele Privathaftpflichtversicherer schließen jedoch in ihren Bedingungen eine Deckung von durch Fahrzeuge verursachten Schäden aus. Deshalb sollte man sich unbedingt, wenn man sich für ein grünes Kennzeichen entscheidet, noch einmal gründlich die Versicherungsbedingungen der Privathaftpflicht durchlesen. Ganz problematisch ist es, wenn man im Pferdeanhänger kein Tier transportiert, sondern beispielsweise einem Freund oder Nachbarn beim Umzug hilft, den Anhänger voll mit Möbel packt und dann einen Unfall verursacht.

Beim Transport von anderen Gegenständen als Tieren entfallen nämlich die Zulassungs- und damit die Haftpflichtbefreiung des Anhängers nach der FZV. Der Anhänger müsste daher nun eigens haftpflichtversichert werden und die Kfzhaftpflichtversicherung der Zugmaschine könnte sich weigern, den verursachten Schaden zu regulieren. Es ist bereits strittig, ob man nicht bereits durch den Transport von Heu, Stroh oder Futtermitteln die Bedingungen für die Zulassungsbefreiung verletzt. Dies liegt bei Kontrollen im Ermessen der jeweiligen Beamten und im Schadensfall bei der Kulanz der Versicherung. Deshalb sollte man sich über eines unbedingt im Klaren sein: Beim Transport von anderen Sachen als Tieren in einem Pferdeanhänger mit einem grünen Kennzeichen bestehen große Haftungs- und unter Umständen Prozessrisiken mit möglicherweise erheblichen finanziellen Folgen für den Halter.

Steuerlicher Aspekt des zugelassenen Pferdeanhängers


Gleiches gilt auch für die Steuern. Schon bei einem einmaligen Transport von etwas anderem als Tieren in einem Pferdeanhänger mit grünem Kennzeichen macht man sich des Steuerbetrugs schuldig und muss, wenn man dabei erwischt wird, mit Steuernachzahlungen und unter Umständen auch mit einer Strafe rechnen. Die FZV ist in dieser Hinsicht eindeutig: Zulassungsbefreite Spezialanhänger sind nur steuerbefreit, wenn sie „ausschließlich“ für den Transport von Sportgeräten oder Tieren verwendet werden. Auch eine einmalige Ausnahme erfüllt schon den Tatbestand des Betrugs.

Bei allen Vorteilen des grünen Kennzeichens für Pferdeanhänger muss der Halter daher wissen, dass er den Anhänger nur eingeschränkt und nur für den Transport von Tieren nutzen darf. Er muss deshalb der Versuchung und den flehenden Bitten von Freunden oder Nachbarn nach einer anderweitigen Nutzung widerstehen. Möchte er den Anhänger aber flexibel nutzen, bleibt als Alternative die Zulassung wie einen ganz normalen Anhänger mit einem schwarzen Kennzeichen. Dann kann man mit gutem Gewissen und einem sicheren Gefühl transportieren was man möchte, muss allerdings eine gesonderte Kfzhaftpflichtversicherung abschließen und Steuern bezahlen. Im Verhältnis zu dem finanziellen Risiko, das sich aus einer falschen Beladung eines Pferdeanhängers mit grünem Kennzeichen ergibt, sind die Kosten hierfür jedoch recht überschaubar. Eine Haftpflichtversicherung mit Teilkasko bei 150 Euro Selbstbeteiligung lässt sich für einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.400 kg und einer zulässigen Nutzlast von 1.300 kg schon ab ca. 85 Euro abschließen. Die Höhe der Steuer richtet sich ebenfalls nach dem zulässigen Gesamtgewicht. In diesem Fall würde sie 89 Euro pro Jahr betragen.

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Autor/in: Anja Tylkowski
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