Nach einem neuen Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg gelten für Schulpferde in gemeinnützigen Vereinen vergünstigte Steuersätze.
Die Besteuerung der Pferdehaltung und des Pferdesports ist in den letzten Jahren zu einem sehr brisanten und teuren Thema geworden.
So beträgt in Deutschland der Normal-Steuersatz 19 Prozent (seit 1. Januar 2007). Bestimmte Leistungen werden gemäß § 12 Abs. 2 UStG nur mit einem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent (seit 1. Juli 1983) besteuert oder sind nach § 4 UStG steuerbefreit.
Viele gemeinnützige Reitsportvereine bieten auch Einstellmöglichkeiten für die Pferde ihrer Vereinsmitglieder und fordern seit längerem, dass auch diese hieraus resultierenden Einnahmen, zumindest nur mit dem verminderten Steuersatz, belastet werden.
2011 wurde einer diesbezüglichen Klage des Reitvereins Reutlingen in Unterstützung mit der deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) in einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg nicht entsprochen und zunächst nicht einmal zur Revision zugelassen.
Der Bundesfinanzhof hat der Revision nun entsprochen und zusammen mit Hinweisen der Rechtslage an das Finanzgericht Baden-Württemberg nach Stuttgart zur Entscheidungsfindung zurücküberwiesen.
Wichtig ist zur Urteilsfindung, dass für einen qualitativ hochwertige Ausübung des Reitsports die Verwendung der eigenen Pferde unerlässlich ist und nicht durch den Gebrauch einiger weniger meist nicht so guten Schulpferden gewährleistet werden kann.
Es kann daher bis zum endgültigem Urteil nur jedem gemeinnützigem Reitverein empfohlen werden dem Rat des Geschäftsführer Personal und Finanzen, Rainer Reisloh Folge zu leisten und gegen Umsatzsteuerbescheide mit Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (FH AZ. XI R 34/11) Widerspruch einzulegen.