Der Reitsport ist eine Sportart mit einem hohen Unfallrisiko. Oft kommen bei einem Unfall nicht nur der Reiter selbst, sondern auch andere Personen oder Sachen zu Schaden.
Der private Tierhalter unterliegt besonders strengen Haftungsregeln, und zwar der Tierhalterhaftung, welche in § 833 Satz 1 BGB geregelt ist. Bei der Tierhalterhaftung handelt es sich um die so genannte „Gefährdungshaftung“, d.h. der Tierhalter haftet für alle Schäden, die sein Tier verursacht, egal ob den Tierhalter ein Verschulden trifft oder er sogar alle erdenklichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat.
Anders verhält es sich bei so genannten Nutztieren, die aus Erwerbsgründen gehalten werden, wie z.B. die Pferde einer gewerblich betriebenen Reitschule. Zwar haftet auch die Reitschule, wenn eine Person oder eine Sache beschädigt wurde. Die Haftung der Reitschule ergibt sich jedoch aus dem Prinzip der „Verschuldenshaftung“. Kann die Reitschule nachweisen, dass sie bei der Beaufsichtigung ihrer Pferde die notwendige Sorgfalt hat walten lassen und alle erdenklichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, haftet sie nicht, § 833 S. 1 BGB.
Für den privaten Pferdehalter ist die Möglichkeit, sein Pferd mit einer Reitbeteiligung zu besetzen, sehr beliebt. Dies spart zum einen Zeit und zum anderen beteiligt sich die Beteiligung zumeist an den Unterhaltskosten des Pferdes. Doch bekanntlich hört die beste Freundschaft auf, wenn Geldprobleme anfangen.
Der häufigste Fall ist eine Reitbeteiligung in der Form, dass der Pferdehalter sein Pferd einem anderen Reiter gegen Zahlung zum Reiten zur Verfügung stellt. Ist jemandem nur die zeitliche Entlastung wichtig, kann es auch vorkommen, dass er die Reitbeteiligung unentgeltlich reiten lässt, wenn diese z.B. das Ausmisten und den Weideservice übernimmt. Normalerweise läuft auch alles gut. Aber was passiert, wenn etwas passiert? Wenn die Reitbeteiligung bei einem Unfall mit dem Pferd verletzt wird? Oder wenn die Reitbeteiligung mit dem Pferd ausreitet, das Pferd scheut und hierdurch einen PKW beschädigt? Und wie verhält es sich, wenn das Pferd durch eine Unachtsamkeit der Reitbeteiligung zu Schaden kommt? Und kann man sich als Pferdehalter von seiner Haftung gemäß § 833 S. 1 BGB und somit von Schadensersatzansprüchen irgendwie befreien?
Als Pferdehalter sollte man grundsätzlich für einen ausreichenden Versicherungsschutz sorgen. Durch eine Pferdehaftpflichtversicherung ist der Pferdehalter gegen Schadenersatzansprüche Dritter versichert, die gegen ihn aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmung geltend gemacht werden, sofern der Schaden durch das Pferd des Versicherungsnehmers entstanden ist. Mitversichert sind auch Ansprüche dritter Personen, denen der Pferdehalter sein Pferd gelegentlich und unentgeltlich zur Verfügung stellt. Damit ist das so genannte Fremd- und Gastreiterrisiko in der jeweiligen Tierhalterhaftpflichtversicherung mitversichert.
Es stellt sich nun die Frage, ob eine Reitbeteiligung unter das „Fremd- und Gastreiterrisiko“ fällt? Die Antwort lautet: „Nein!“. Die ständige Reitbeteiligung fällt – da die einschlägige Rechtsprechung insoweit eine selbständige Mit-Haltereigenschaft der Reitbeteiligung an dem Pferd annimmt - nicht unter den Begriff des „Fremdreiters“ und ist daher durch eine Vielzahl von Tierhalterhaftpflichtversicherungen nicht mitversichert. Eine ständige Reitbeteiligung kann zwar kostenlos in den bestehenden Versicherungsvertrag aufgenommen werden und genießt dann den gleichen Versicherungsschutz wie der versicherte Pferdehalter selbst, da sie zu den mitversicherten Personen gehört. Mitversicherte Personen können aus dem Vertrag allerdings keine eigenen Schäden geltendmachen. Dies hat zur Folge, dass die Schäden, die der Reitbeteiligung durch das Pferd entstehen, nicht durch die Versicherung ersetzt werden.
Auf der anderen Seite wird die mitversicherte Reitbeteiligung für den Fall, dass ein Schaden durch einen Reiterfehler verursacht wurde, nicht in Regress genommen, d.h. die Versicherung trägt dann den Schaden, der durch den Fehler der Reitbeteiligung im Umgang mit dem Pferd entstanden ist.
Einen zusätzlichen Schutz bietet sowohl für den Pferdehalter als auch für die Reitbeteiligung die Privathaftpflichtversicherung. Sie bezahlt, wenn der Schaden nicht durch die Unberechenbarkeit des Tieres verursacht wurde, sondern ein Reiterfehler vorliegt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Reiter zwar das Pferd unter Kontrolle hat, aber dennoch unachtsam oder gar bei „rot“ die Straße überquert und dadurch einen Unfall verursacht.
Es empfiehlt sich, das Wagnis „Reiten auf einem fremden Pferd“ zuvor mit seiner Tierhalterhaftpflichtversicherung zu besprechen und nach optimalen Lösungsmöglichkeiten zu suchen.
Gleichzeitig empfiehlt es sich, eine Haftungsausschlusserklärung zwischen dem Pferdehalter und der Reitbeteiligung abzuschließen. Haftungsausschlüssen von der Tierhalterhaftung (§ 833 S. 1 BGB) sind zwar grundsätzlich möglich, aber formal ziemlich kompliziert. Seit Neuestem darf dazu kein vorgefertigter Vertragsvordruck mehr verwendet werden. Außerdem kann dieser Haftungsausschluss den Pferdehalter allerhöchstens von der Haftung im Innenverhältnis, also zwischen dem Pferdehalter und der Reitbeteiligung, befreien. In vielen Verträgen wird folgende Klausel verwendet: „Die Reitbeteiligung verzichtet auf Ansprüche gegen den Eigentümer aus § 833 BGB wegen aller ihr durch das Pferd verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden soweit diese nicht durch die für das Pferd bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt sind.“ Diese Klausel ist unbedenklich.
Weiter wird jedoch gerne folgendes geregelt: „Ferner stellt die Reitbeteiligung den Eigentümer im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter frei, insbesondere von Ansprüchen ihrer Kranken- und Sozialversicherung, soweit diese nicht durch die für das Pferd bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt sind.“ Dieser Haftungsausschluss ist problematisch, da die Vereinbarung nur „inter partes“, also nur zwischen dem Pferdehalter und der Reitbeteiligung wirkt und Ansprüche Dritter, also die von Krankenversicherungen und Rentenversicherungsträgern etc., nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden können.
Beispiel: Die Reitbeteiligung stellt das Pferd zu einem unbekannten Pferd auf ein kleines Paddock. Es kommt zwischen den Pferden zu einer Rauferei mit ernsthaften Verletzungen. Selbst bei der wohlwollenden Betrachtung, dem Pferd „Gesellschaft und Frischluft“ gönnen zu wollen, widerspricht dies dem üblichen sorgfältigen Umgang mit einem Pferd. In diesem Fall muss die Reitbeteiligung den Schaden ersetzen.
Ein Irrglaube ist es jedoch, wenn die Reitbeteiligung meint, diesen Schaden ihrer Haftpflichtversicherung melden zu können. Diese wird den Schaden nicht bezahlen. In den „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen“ von Haftpflichtversicherungen ist der Reiter zwar versichert, wenn er fremde Pferde zu privaten Zwecken nutzt und dabei Dritten einen Schaden zufügt, explizit ausgeschlossen sind jedoch die Ansprüche des Tierhalters für Schäden an seinem Pferd. Um diese Regelungslücke zu überbrücken, ist zu überlegen, für das Pferd eine Kranken-, Operations- und/oder Lebensversicherung abzuschließen und die Kosten anteilig auf die Reitbeteiligung umzulegen.
Zu beachten ist bei dem Abschluss eines Reitbeteiligungsvertrages auch, dass die Reitbeteiligung volljährig ist. Ist sie dies nicht, müssen die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Reitbeteiligung sowohl den Reitbeteiligungsvertrag als auch die eingangs angesprochene Haftungserklärung unterzeichnen und erklären, als Bürgen für Schäden an dem Pferd aufzukommen, die durch die Reitbeteiligung entstehenden, da Kinder üblicherweise nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
--- Die Autorin, Frau Rechtsanwältin Michaela Nolte, beschäftigt sich seit dem Jahr 2001 vornehmlich mit dem Pferdesport- und Tierarzthaftungsrecht und bearbeitet jährlich mehrere hundert Pferderechtsfälle. Sie ist begeisterte Reiterin und hält seit 25 Jahren eigene Pferde, ritt zu Studienzeiten u.a. in der Universitätsmannschaft, war aktive Turnierreiterin und publiziert nun regelmäßig für diverse Reitsportmagazine. Frau Rechtsanwältin Nolte befindet sich zurzeit in einer Fortbildung zur Sachverständigen für Zucht + Haltung (Pferd).
Kanzlei Madsen, Nolte & Kollegen